Weitere Entscheidungen unten: BSG, 27.06.2013 | LSG Rheinland-Pfalz, 09.11.2015

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 24.07.2014 - 2 U 96/13   

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https://dejure.org/2014,21198
OLG Naumburg, 24.07.2014 - 2 U 96/13 (https://dejure.org/2014,21198)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.07.2014 - 2 U 96/13 (https://dejure.org/2014,21198)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 2 U 96/13 (https://dejure.org/2014,21198)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 3 Nr 5 EEG 2009 vom 11.08.2010, § 20 Abs 4 EEG 2009 vom 11.08.2010
    Erneuerbare Energien: Bestimmung des Inbetriebnahmezeitpunkts einer Fotovoltaikanlage; Inbetriebsetzen der Anlage bei Durchführung eines sog. Glühlampentests; Erfordernis der zeitlich vorangehenden technischen Betriebsbereitschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Inbetriebnahme eines Photovoltaikmoduls i.S.v. § 3 Nr. 5 EEG 2009

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EEG 2009 § 3 Nr. 5
    Begriff der Inbetriebnahme eines Photovoltaikmoduls i.S.v. § 3 Nr. 5 EEG 2009

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inbetriebnahme eines Fotovoltaikmoduls: Technische Betriebsbereitschaft nötig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neues zu EEG-Anlagen: Inbetriebnahme von Fotovoltaikmodulen erfordert ortsfeste Installation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2014, 1980
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Naumburg, 11.07.2013 - 2 U 3/13

    Erneuerbare Energien: Bestimmung des Inbetriebnahmezeitpunkts einer

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.07.2014 - 2 U 96/13
    Die Inbetriebnahme eines Fotovoltaikmoduls setzt die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zur Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in elektrische Energie im Sinne einer objektiv vorhandenen technischen Möglichkeit zur Erzeugung von Strom als ein außerhalb der Anlage nutzbares Produkt sowie das Inbetriebsetzen der Anlage aufgrund einer bewussten Entscheidung des Anlagenbetreibers für das Auslösen des Stromflusses voraus (Festhalten am Urteil vom 11. Juli 2013, 2 U 3/13 "PV-Park J." REE 2013, 175).(Rn.45).

    Die Kläger berufen sich auch auf das Urteil des Senats vom 11.07.2013 (2 U 3/13).

    a) Der Wortlaut des § 3 Nr. 5 EEG 2009-2 weist eindeutig zwei Tatbestandsmerkmale für die Inbetriebnahme einer EEG-Anlage aus: Danach setzt die Inbetriebnahme eines Fotovoltaikmoduls einerseits die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zur Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in elektrische Energie im Sinne einer objektiv vorhandenen technischen Möglichkeit zur Erzeugung von Strom als ein außerhalb der Anlage nutzbares Produkt und andererseits das Inbetriebsetzen der Anlage aufgrund einer bewussten Entscheidung für das Auslösen des Stromflusses voraus (vgl. Senat, Urteil v. 11.07.2013, 2 U 3/13 "PV-Park J.", REE 2013, 175).

  • BGH, 21.05.2008 - VIII ZR 308/07

    Einspeisevergütung für Strom aus einer Biomasseanlage; Begriff der Inbetriebnahme

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.07.2014 - 2 U 96/13
    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinen beiden Urteilen vom 21.05.2008 (VIII ZR 308/07, ZNER 2008, 231) und vom 16.03.2011 (VIII ZR 48/10, REE 2011, 85), jeweils zum EEG 2004 und jeweils eine Biomasse-Anlage betreffend, ausgeführt, dass technische Betriebsbereitschaft dann vorliege, wenn die Anlage über sämtliche Einrichtungen zur Stromerzeugung verfüge und diese Einrichtungen so angeschlossen (!) seien, dass die Anlage dauerhaft Strom erzeugen könne (in juris Tz. 15 f. bzw. Tz. 16; ebenso: Oschmann in: Altrock/ Oschmann/ Theobald, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 83: "Technisch betriebsbereit ist eine Anlage dann, wenn sie fertig gestellt ist, also grundsätzlich und tatsächlich dauerhaft Strom erzeugen kann." ).

    d) Nach diesen Maßstäben erfolgte die Inbetriebsetzung der Fotovoltaikmodule durch die Kläger jeweils vor der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlagen, was für eine Inbetriebnahme nicht genügte (vgl. auch BGH, Urteil v. 21.05.2008, a.a.O., in juris Tz. 16).

  • BGH, 16.03.2011 - VIII ZR 48/10

    Vergütungspflicht für Erneuerbare Energien: Voraussetzung der Inbetriebnahme

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.07.2014 - 2 U 96/13
    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinen beiden Urteilen vom 21.05.2008 (VIII ZR 308/07, ZNER 2008, 231) und vom 16.03.2011 (VIII ZR 48/10, REE 2011, 85), jeweils zum EEG 2004 und jeweils eine Biomasse-Anlage betreffend, ausgeführt, dass technische Betriebsbereitschaft dann vorliege, wenn die Anlage über sämtliche Einrichtungen zur Stromerzeugung verfüge und diese Einrichtungen so angeschlossen (!) seien, dass die Anlage dauerhaft Strom erzeugen könne (in juris Tz. 15 f. bzw. Tz. 16; ebenso: Oschmann in: Altrock/ Oschmann/ Theobald, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 83: "Technisch betriebsbereit ist eine Anlage dann, wenn sie fertig gestellt ist, also grundsätzlich und tatsächlich dauerhaft Strom erzeugen kann." ).
  • OLG Saarbrücken, 04.07.2018 - 1 U 5/17

    Stromeinspeisevergütung: Anlagenbegriff bei einer Photovoltaikanlage nach altem

    Bis zu diesem Zeitpunkt genügte es für die Inbetriebsetzung deshalb, dass die Photovoltaikanlage an dem zum späteren Betrieb vorgesehenen Ort - zumindest vorläufig - fest installiert wird und in der Lage ist, Strom zu erzeugen, der außerhalb der Anlage verbraucht wird (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juli 2014 - 2 U 96/13 -, juris 56 ff.; so auch BGH, Urteil vom 04. November 2015 - VIII ZR 244/14 -, juris Rn. 26, der das Erfordernis der festen Installation bereits im Rahmen des weiten Anlagebegriffs prüft; dies gilt aber auch dann, wenn man das einzelne Photovoltaikmodul als Anlage ansieht, das dann für die Inbetriebnahme jedenfalls an dem vorgesehenen Ort fest installiert sein muss).
  • OLG Stuttgart, 04.11.2020 - 3 U 177/19

    Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Mietzahlungen für eine Photovoltaik-Anlage

    die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme." Die Inbetriebnahme setzt deshalb die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zur Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in elektrische Energie sowie das Inbetriebsetzen der Anlage aufgrund einer bewussten Entscheidung des Anlagenbetreibers für das Auslösen des Stromflusses voraus (OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013, 2 U 3/13, Juris Rdnr. 30, 32; OLG Naumburg, Urteil vom 24.07.2014, 2 U 96/13, Juris Rdnr. 45, 57, 58).
  • OLG Köln, 09.02.2017 - 7 U 151/16

    Maßgebliches Recht für die Höhe des Vergütungsanspruchs des Betreibers einer

    Eine willentliche Inbetriebsetzung durch den Anlagenbetreiber liegt vor, wenn eine technisch betriebsbereite Anlage errichtet wurde, diese erstmals aufgrund des Willens des Anlagenbetreibers Strom erzeugt und dieser erzeugte Strom außerhalb der Anlage durch einen externen Verbraucher verbraucht bzw. genutzt wird (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.07.2014 - 2 U 96/13, TZ 41, zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 04.11.2020 - 3 U 178/19

    Insolvenzanfechtung bezüglich Mietzahlungen für eine Photovoltaik-Anlage

    die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme." Die Inbetriebnahme setzt deshalb die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zur Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in elektrische Energie sowie das Inbetriebsetzen der Anlage aufgrund einer bewussten Entscheidung des Anlagenbetreibers für das Auslösen des Stromflusses voraus (OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013, 2 U 3/13, Juris Rdnr. 30, 32; OLG Naumburg, Urteil vom 24.07.2014, 2 U 96/13, Juris Rdnr. 45, 57, 58).
  • OLG Naumburg, 27.11.2014 - 2 U 24/14

    Verspätete Anmeldung einer Fotovoltaikanlage zum Netzanschluss:

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bestand für die Klägerin insbesondere nicht die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dachanlagekomplexes vor den Zeitpunkt seiner ortsfesten Installation vorzuziehen (vgl. Urteil v. 24.07.2014, 2 U 96/13 "Glühlampentest", ree 2014, 173).
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Rechtsprechung
   BSG, 27.06.2013 - B 2 U 96/13 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16815
BSG, 27.06.2013 - B 2 U 96/13 B (https://dejure.org/2013,16815)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2013 - B 2 U 96/13 B (https://dejure.org/2013,16815)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - B 2 U 96/13 B (https://dejure.org/2013,16815)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 27.06.2013 - B 2 U 96/13 B
    Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
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Rechtsprechung
   LSG Rheinland-Pfalz, 09.11.2015 - L 2 U 96/13   

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https://dejure.org/2015,68933
LSG Rheinland-Pfalz, 09.11.2015 - L 2 U 96/13 (https://dejure.org/2015,68933)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.11.2015 - L 2 U 96/13 (https://dejure.org/2015,68933)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. November 2015 - L 2 U 96/13 (https://dejure.org/2015,68933)
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